Montag, 2. Mai 2011

Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrecht

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen
 Neben dem Katalog von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten hat die Konvention auch ein System zur Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen errichtet. Drei Organe teilten sich diese Verantwortung: die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954 errichtet), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (1959 errichtet) und das Ministerkomitee des Europarates, das sich aus den Auβenministern der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertretern zusammensetzt.

Aufgaben und Zusammensetzung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überprüft Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten. In seiner heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954 eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere, eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten. Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter, der jedoch nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten.

Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. Alle Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an, wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet. Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt. Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt, um eine verzahnte Ablösung zu ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung unter anderem die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen. Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters. Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in Amt und Würden und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat. Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

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